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AutorenbildSimon Bongers

TACHOGRAFENPFLICHT - Die EU diskutiert: Pflicht ab 2,4t. zGM!

Aktualisiert: 11. Apr. 2020



Die Tachografenpflicht (oder Tachographenpflicht) ist in der FPersV (Fahrpersonalverordnung) verankert und regelt die Aufzeichnungspflicht, Einhaltung der Lenk- & Ruhezeiten, Nutzung des digitalen Fahrtenschreibers und Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen.


Derzeit wird eine Ausweitung dieser Aufzeichnungspflicht - auf alle Fahrzeuge ab bereits 2,4 t. zGM - diskutiert, bzw. seitens der EU zur Umsetzung in den Mitgliedstaaten veranlasst.


AUFZEICHNUNG

Grundsätzlich besteht derzeit eine Aufzeichnungspflicht für alle Fahrzeuge ab 2,8 t. zGM - dabei spielt die Zulassungsart keine Rolle. Alles unter 2,8 t. zGM hat keine Aufzeichnungspflicht. In der Gewichtsklasse zischen 2,8 t. besteht grundsätzlich die Aufzeichnungspflicht, wenn keine der u.g. Ausnahmen greift - hier hat der Fahrer noch die Wahlfreiheit zwischen Tageskontrollblättern und dem digitalen Tachografen. Ist jedoch in dem Fahrzeug ein digitaler Tachograf verbaut, so ist dieser auch zu verwenden! Zwischen 3,5 t. und 7,5 t. besteht auch grundsätzlich die Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten, wenn nicht eine der u.g. Ausnahmen greift. Ab 7,5 t. zGM besteht immer die Aufzeichnungspflicht mittels des digitalen Tachografen.



Hier eine kleine Übersicht zur besseren Einordnung

Ausnahmen


Die Fahrpersonalverordnung hält unter §1 Abs. 2 (bis max. 3,5 t. zGM) und unter §18 Abs 1. (bis max. 7,5 t. zGM) einige Ausnahmen bereit. Zum Beispiel, wenn der Fahrer Güter transportiert, die er zur Ausübung seiner eigentlichen Tätigkeit benötigt, wenn die Lenkung des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. In der Gewichtsklasse von 3,5 t. bis 7,5. t. gibt es innerhalb der Ausnahmen aber auch räumliche Begrenzungen, die es u.U. zu beachten gilt.


EINHALTUNG

Hauptsächlich dient die Aufzeichnung zur Einhaltung der Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrer (als Haupt- oder Nebentätigkeit).





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