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SONNTAGSFAHRVERBOT

Autorenbild: Simon BongersSimon Bongers

Aktualisiert: 11. Apr. 2020



Um das Sonntagsfahrverbot ranken sich wohl die meisten Mythen. Automobilverkäufer machen einen großen Bogen um dieses Thema, Kunden bemerken die fehlerhafte Einhaltung der Regelung erst bei einer Kontrolle auf dem Seitenstreifen und die Bundesländer Hamburg, Berlin und Brandenburg nehmen es genauer als die übrigen.


Daher sei dir gesagt:

Das Sonn- & Feiertagsfahrverbot gilt in Deutschland grundsätzlich für alle Solofahrzeuge über 7,5 t. zulässigem Gesamtgewicht und alle als LKW (Lastkraftwagen) zugelassenen Fahrzeuge mit Anhänger.


Die Nutzungsart - privat oder gewerblich - spielt zunächst keine Rolle!


EINORDNUNG ZEIT

Das Fahrverbot gilt sonntags von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr, feiertags von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr und zusätzlich innerhalb der Hauptreisezeit auch von samstags 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (bundesweit). Die Hauptreisezeiten werden jährlich neu und rechtzeitig bekannt gegeben.

EINORDNUNG FAHRZEUG

Das Fahrverbot gilt für alle Solofahrzeuge über 7,5 t. zGM und alle als LKW zugelassenen Fahrzeuge mit Anhänger.

Die Nutzungsart (privat oder gewerblich) spielt keine Rolle!


AUSNAHMEGENEHMIGUNG

Da viele Branchen auch sonn- und feiertags fahren müssen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden für den Transport von: -        Lebenden Tiere -        Schnittblumen und lebenden Pflanzen -        frische, leicht verderbliche Lebensmittel -        landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Erntezeit -        Ausrüstungs-, Ausstellungsgegenstände für Messen, Märkte, Volksfeste etc. -        Fahrten von Oldtimer-LKW -        Zeitungen mit Erscheinungsdatum am Sonn-, Feier- oder Folgetag -        Hilfsgüter -        Leerfahrten in Zusammenhang mit den zuvor genannten Fahrten


NEUREGELUNG (2007)

Ungeachtet der gesetzl. Regelungen gilt das Sonntags- / Feiertagsfahrverbot innerhalb der Neuregelung seit 2007 u. a. NICHT für: -        Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger -        Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen -       Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zur Sport- und Freizeitzwecken hinter LKW mit einer zGM des Zugfahrzeuges von max. 3,5 t. geführt werden. ACHTUNG: Diese Neuregelung gilt nicht für die Bundesländer Hamburg, Berlin, Brandenburg!

Hier besteht das Fahrverbot weiterhin in strikterer Form.

Innerhalb dieser Bundesländer darf der Handwerksmeister mit seinem Transporter und Pferdeanhänger seine Tochter sonntags nicht zu Tunieren fahren...

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